Weg frei für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist mit etwas Verzögerung (der Bundesrat hatte bereits am 19.12.2025 zugestimmt) nunmehr am 21.01.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt in seinen wesentlichen Teilen am Folgetag in Kraft. Es bringt u.a. folgende Änderungen mit sich:

Abfindung von Betriebsrenten
• Die Grenze für die Abfindung von Kleinstrenten in § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG steigt von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf 1,5% (in 2026 wären das 59,33 EUR statt 39,55 EUR), bei Kapitalleistungen von 12/10tel auf 18/10tel (in 2026 7 119 EUR statt 4 746 EUR). Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung zu dieser Änderung vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung gilt die Neuregelung auch für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden Anwartschaften bzw. laufenden Renten.
• Nach § 3 Abs. 2a BetrAVG wird es künftig auch (wieder) eine Regelung zur Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers geben, bei der die Grenzen noch höher liegen (2% bzw. 24/10tel der Bemessungsgröße). Der Abfindungsbetrag muss allerdings vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden. Die Regelung wird durch § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b) EStG steuerlich flankiert.
• Mit § 3 Abs. 7 BetrAVG wird eine Sonderregelung für den Fall der Auflösung von Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG eingeführt: Wird das gebildete Kapital an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies (im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) als Abfindung, d.h. die Zusage erlischt insoweit.

Vorzeitige betriebliche Altersrente
• Ab dem 01.01.2027 kann die betriebliche Versorgungsleistung wegen Alters nach § 6 BetrAVG auch dann schon vorzeitig verlangt werden, wenn die gesetzliche Altersrente nur als Teilrente bezogen wird. Es handelt sich um eine Änderung vor dem Hintergrund der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Optionssysteme
• § 20 Abs. 3 BetrAVG ermöglicht künftig die Vereinbarung von Optionssystemen (sog. „Opting out“, d.h. automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht) auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Bereichen, in denen Entgeltansprüche nicht von den Tarifvertragsparteien geregelt sind und auch nicht üblicherweise geregelt werden. Hiermit soll laut Gesetzesbegründung „dem Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung Rechnung getragen werden“. In diesem Fall hat der Arbeitgeber einen gegenüber § 1a Abs. 1a BetrAVG erhöhten Arbeitgeberzuschuss zu erbringen (mindestens 20% des umgewandelten Entgelts – auf eine tatsächliche Sozialversicherungsersparnis kommt es nicht an).

Sozialpartnermodell
• Ein Kernelement des Sozialpartnermodells ist, dass sich die Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen müssen (jetzt § 21 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Durch § 21 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG wird erstmals klargestellt, dass eine mangelhafte Beteiligung aber nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt. Auch in diesem Fall bleibt es also dabei, dass der Arbeitgeber für die nach dem Sozialpartnermodell erteilten Zusagen nicht einstandspflichtig ist.
• Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für sog. Anschluss-Tarifverträge (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Den Tarifvertragsparteien soll nach der Gesetzesbegründung damit erleichtert werden, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Nutzung branchenfremder Sozialpartnermodelle zu eröffnen.
• Für die Abfindung im Sozialpartnermodell hatte die durchführende Versorgungseinrichtung bisher wegen eines entsprechenden Verweises die Wertgrenze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu beachten, obwohl § 3 BetrAVG nach § 19 Abs. 1 BetrAVG eigentlich tarifdispositiv ist. Nunmehr soll die Wertgrenze durch die Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Wie es sich verhält, wenn eine solche Festlegung fehlt, ist offen (§ 3 BetrAVG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a Halbsatz 2 BetrAVG eigentlich nicht von Bedeutung).
• Damit künftig möglichst viele Arbeitgeber und Beschäftigte Sozialpartnermodelle nutzen können, wurde § 24 BetrAVG angepasst:
o Wie schon bisher können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren, § 24 Abs. 1 BetrAVG.
o Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 24 Abs. 2 BetrAVG die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren, wenn entweder ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet (Nr. 1) oder die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist (Nr. 2). Laut der Gesetzesbegründung ist im letzteren Fall nur die vollumfängliche Anwendung der tariflichen Regelungen über das Sozialpartnermodell möglich. Das betrifft insbesondere auch die Höhe des Arbeitgeberbeitrags, soweit der Tarifvertrag hierzu verbindliche Regelungen enthält.
o Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren, § 24 Abs. 3 BetrAVG.
Für alle drei genannten Möglichkeiten gilt, dass die Tarifvertragsparteien, die das Sozialpartnermodell tragen, zustimmen müssen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG).

Sog. Geringverdienerförderung
Dieses spezifische Fördermodell wurde bereits durch das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt (sog. „BAV-Förderbetrag“ oder „Zuschussmodell“). Hiermit wird der Arbeitgeber für seine zusätzlichen Beiträge für Geringverdiener in die externen Durchführungswege gezielt gefördert.
Ab dem 01.01.2027 gelten hierfür folgende Veränderungen:
• Der BAV-Förderbetrag beträgt nach § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG im Kalenderjahr 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, bislang aber höchstens 288 EUR. Diese Höchstgrenze wird auf 360 EUR angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1 200 EUR gefördert.
• Die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung (bisher 2 575 EUR p.M.) wird angehoben und künftig im Wege der Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeine Rentenversicherung dynamisiert (drei Prozent der jährlichen BBG)

Änderungen im Aufsichtsrecht
Hier ergeben sich u.a. folgende Änderungen:
• Im Hinblick auf das geänderte Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anpassung von § 6 BetrAVG bedarf es auch einer Anpassung der gesetzlichen Definition der Pensionskasse in § 232 VAG, damit Pensionskassenleistungen wegen Alters ggf. schon vorgezogen und trotz weiterer Erwerbstätigkeit gewährt werden können.
• Darüber hinaus können nach § 193 Abs. 2 VAG künftig Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder oder Versicherten verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Satzungsänderung.
• Nach Maßgabe des § 234j VAG wird ermöglicht, dass Pensionskassen die bilanziellen Verpflichtungen vorübergehend nicht mit den Anlagen des Sicherungsvermögens nach Buchwerten bedecken müssen. Hiermit möchte der Gesetzgeber zusätzliche Spielräume für Anlagen mit höheren Renditen schaffen.