Erst im Sommer 2015 hatte das BAG entschieden *, dass eine Spätehenklausel, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstellt, den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters benachteiligt und daher unwirksam ist. Mit seinem Urteil vom 24.11.2016 kommt der EuGH in einer gleich gelagerten Sache zu einem anderen Schluss. Zwar geht er konform, dass eine solche Klausel eine Ungleichbehandlung bewirkt. Im Gegensatz zum BAG sieht der EuGH diese Ungleichbehandlung jedoch als gerechtfertigt an. Die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente (EuGH hat auch die Hinterbliebenenversorgung als eine Form der Altersrente angesehen) sei nämlich zulässig.
Unmittelbar bindet die Entscheidung des EuGH zwar nur die Parteien in dem konkreten Fall. Allerdings kommt der EuGH-Entscheidung eine starke präjudizielle Wirkung für nationale Rechtsprechung zu. Daher sind Auswirkungen des EuGH-Urteils auf künftige Rechtsprechung des BAG zu Spätehenklauseln durchaus möglich.
* Siehe auch unseren Artikel RECHT vom 02.09.2015 – Hinterbliebenenversorgung: Rotes Licht für bestimmte Spätehenklauseln.