Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die EU-Mobilitäts-Richtlinie (Richtlinie 2014/50/EG) soll die Arbeitnehmermobilität auch bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln fördern und geht mit neuen Verpflichtungen für die Arbeitgeber einher. Die erforderliche Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie in nationales Recht ist im gerade verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie geregelt.

Für Sie haben wir die überwiegend ab 2018 geltenden NEUREGELUNGEN sowie die möglichen AUSWIRKUNGEN zusammengefasst:

NEUREGELUNGEN:

1. Betriebsrentengesetz

  • Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften
    Die Anwartschaften der vor Eintritt eines Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer sollen grundsätzlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisiert werden. Die Dynamisierungsregelungen gelten jedoch nicht für Versorgungssysteme, die am 20. Mai 2014 für neue Mitarbeiter geschlossen waren und ansonsten auch nur für Dienstjahre ab 2018.

    Von der grundsätzlichen Dynamisierungspflicht sind einige Ausnahmen vorgesehen; danach muss keine Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 2a Abs. 2 BetrAVG (n. F.) vorgenommen werden, wenn diese:

    a) als nominales Anrecht festgelegt ist,

    b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt,

    oder

    c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

    Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a) („Festlegung als nominales Anrecht“) soll gemäß der Gesetzesbegründung nicht nur bei Festbetragszusagen greifen, sondern auch bei Zusagen, die „zwar keinen konkreten Betrag nennen, bei denen eine Euro-Summe aber bereits beim Erwerb der Anwartschaft ermittelt werden kann“. Eine konkrete Bezugnahme z. B. auf beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) hat der Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen.

    Eine hinreichende Anpassung der unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des Gesetzes ist dann gegeben, wenn die Anwartschaft angepasst wird

    a) um 1 Prozent jährlich,

    b) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer,

    c) wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden,

    oder

    d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

  • Unverfallbarkeitsfristen
    Für Zusagen ab dem 1. Januar 2018: Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf 3 Jahre Zusagedauer (bisher: 5 Jahre) und Mindestalter 21 Jahre (bisher: 25 Jahre).

    Für vor dem 1. Januar 2018 erteilte Zusagen gelten die üblichen Übergangsregelungen.

  • Auskunftspflichten
    Die Auskünfte des Arbeitgebers über die erworbene Anwartschaft auf betriebliche Leistungen, die vorher nur bei „berechtigtem Interesse“ des Arbeitnehmers (z. B. nach Ausscheiden mit einer unverfallbaren Anwartschaft) zu erteilen waren, sind jederzeit auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem zur Verfügung zu stellen. Auch inhaltlich werden Auskunftspflichten des Arbeitgebers ausgeweitet.
  • Abfindungen von Kleinstanwartschaften
    Derzeit können Kleinstanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in Deutschland ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Künftig soll die Abfindung einer Kleinstanwartschaft in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt, nur noch einvernehmlich, also nur mit Zustimmung des Berechtigten, möglich sein.
  • Anpassung von laufenden Leistungen bei regulierten Pensionskassen
    Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. September 2014 (3 AZR 617/12) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG bereits dann entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse organisiert wird und diese Einrichtung sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet (sog. Escape-Klausel). Die bisherige zusätzliche Bedingung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (a. F.) wurde ersatzlos gestrichen, nach der gefordert wird, dass „zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstrechnungszinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“.

Diese Regelung trat am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

2. Einkommensteuergesetz

Die Änderungen im Betriebsrentengesetz werden durch steuerrechtliche Anpassungen flankiert:

  • Das Mindestalter für den Finanzierungsbeginn und die erstmalige Bildung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG wird für Zusagen nach dem 31. Dezember 2017 von 27 Jahren auf 23 Jahre abgesenkt.
  • Die Altersgrenze nach § 4d EStG für einen Leistungsanwärter einer Unterstützungskasse, die den Abzug Arbeitgebers an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben einschränkt, wird für Zusagen nach dem 31. Dezember 2017 von 27 Jahren auf 23 Jahre abgesenkt.

3. Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Für Pensionsfonds besteht unter bestimmten Voraussetzungen künftig die Möglichkeit, auch im Fall von Beitragszusagen mit Mindestleistung die Rentenbezugsphase nicht-versicherungsförmig durchzuführen. Der Pensionsfonds sichert dadurch für die Rentenbezugsphase keine garantierte Rente zu und kann eine risikoreichere Kapitalanlagepolitik verfolgen. Die Rente, die zu Beginn der Auszahlungsphase festgelegt wurde, und für deren Erfüllung der Arbeitgeber einsteht, darf jedoch nicht unterschritten werden.

Auch diese Regelung trat bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft.

MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN:

  • Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
  • Speziell junge mobile Beschäftigte können künftig früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.
  • Die Änderungen des Betriebsrentengesetzes führen zu höheren Verwaltungsaufwendungen für den Arbeitgeber (weitergehende Auskunftsverpflichtungen, Aufrechterhaltung von geringfügigen Anwartschaften aufgrund der Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen sowie der Einschränkung der einseitigen Abfindungsmöglichkeiten).
  • Erfreulich ist, dass die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen auch steuerlich flankiert wird. Die Herabsetzung des Mindestalters für Zusagen ab 2018 von 27 auf 23 Jahre führt zu einer Entlastung der Unternehmen.
  • Vor allem die Neuregelung hinsichtlich der Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften kann zu nicht unerheblichen Mehraufwendungen für den Arbeitgeber führen, besonders wenn endgehaltsabhängige Zusagen vorliegen. Die genaue Höhe ist abhängig von der Art der Zusage, von der Struktur des Bestandes sowie vom Umfang der Fluktuation im Betrieb.

Gerne können wir für Sie untersuchen, inwiefern die bei Ihnen bestehenden Zusagen betroffen sind.