HGB-Rechnungszins
Nach § 253 Abs. 2 HGB i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 ist bei der Ermittlung von Rückstellungen ein Rechnungszins zu verwenden, der im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entspricht. Geht es … weiterlesen »