HGB-Rechnungszins

Nach § 253 Abs. 2 HGB i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 ist bei der Ermittlung von Rückstellungen ein Rechnungszins zu verwenden, der im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entspricht. Geht es um sonstige Rückstellungen, worunter auch die Rückstellungen für Jubiläums-, Vorruhestands- und Altersteilzeitverpflichtungen fallen, so entspricht der Rechnungszins dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Dabei darf jeweils pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt werden.

Die Marktzinsen (für Ø 10 Jahre und Ø 7 Jahre) werden monatlich nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) anhand der Rendite von Null-Kupon-Euro-Zinsswaps zuzüglich eines Risikoaufschlages durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und veröffentlicht.

Danach beträgt der HGB-Zinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren im Februar 2024:

  • 1,82 % für 10 Jahre Durchschnittsbildung
  • 1,78 % für 7 Jahre Durchschnittsbildung

Die folgende Grafik zeigt die projizierte Entwicklung der HGB-Zinssätze unter der Annahme, dass das derzeit bestehende Zinsniveau unverändert bleibt:

Entwicklung der HGB-Zinssätze

§ 253 Abs. 6 HGB verlangt für Altersversorgungsverpflichtungen zudem die Ermittlung des Rückstellungsbetrages, der sich mit dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre ergibt. Der Unterschiedsbetrag zu der Rückstellung mit dem Marktzins bei 10-jähriger Durchschnittsbildung ist gemäß § 253 Abs. 6 HGB von einer Ausschüttungssperre betroffen und im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Für eine Abschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen für die nächsten Jahre stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die HGB-Zinssätze vergangener Monate finden Sie auf unserer Seite HGB-Rechnungszins