Klarstellung durch BMF-Schreiben: Ausschüttungssperre ist keine Abführungssperre

Um Unternehmen zu entlasten, ist für Geschäftsjahre ab 2016 der Zeitraum für die Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des HGB-Rechnungszinses nach § 253 Abs. 6 HGB von bisher 7 Jahren auf 10 Jahre verlängert worden. Dadurch haben sich die zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend vermindert. Für den Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen mit siebenjähriger und mit zehnjähriger Durchschnittsbildung besteht deshalb eine Ausschüttungssperre.

Unklar war bisher die Auswirkung auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften, ob also die Ausschüttungssperre auch zu einer Gewinnabführungssperre führt. Mit BMF-Schreiben vom 23.12.2016 hat das BMF nun klargestellt, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung der Neuregelung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden müssen. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre kommt nicht in Betracht.

Eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung wird nicht beanstandet, wenn die Abführung spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.