Laut Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Kapitalzahlung einer Pensionskasse voll zu versteuern, wenn der Leistungsbezieher sein vertraglich eingeräumtes Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. ( Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15). Solche Einmalzahlungen stellen keine „außerordentlichen Einkünfte“ dar, da das Kapitalwahlrecht von Anfang an vertraglich vereinbart wurde. Anders als im Bereich der sog. Basisversorgung (gesetzliche Rente, „Rürup“-Rente) ist die Gewährung einer Kapitalabfindung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch nicht atypisch. Somit kommt eine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) nicht in Betracht. Die Zahlungen unterliegen der vollen Steuerpflicht.
Die Entscheidung des BFH zur Nichtanwendbarkeit der Fünftelungsregelung gilt für Zusagen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Mit seiner Urteilsbegründung hat der BFH Verunsicherung hervorgerufen. Denn in der Konsequenz könnte diese Begründung der Anwendung der ermäßigten Steuersatzes unabhängig vom Durchführungsweg entgegenstehen, wenn ein Kapitalwahlrecht von Anfang an vereinbart worden ist. Bislang hatte die Finanzverwaltung bezüglich solcher Kapitalzahlungen im Rahmen von Direktzusagen und Zusagen über Unterstützungskassen keine Einwände.
Weiterhin hält es der BFH für zweifelhaft, ob Verträge mit einer Pensionskasse, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung gefördert werden können. Ein solches Kapitalwahlrecht stehe außerhalb der dort aufgeführten Auszahlungsformen (Rente oder qualifizierter Auszahlungsplan).
Diese Aussage des BFH steht allerdings im Widerspruch zu den Äußerungen des Gesetzgebers anlässlich der Änderung des § 3 Nr. 63 EStG ( BT-Drs 15/3004, S.16). Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH an seinen Zweifeln an der Förderfähigkeit nach § 3 Nr. 63 EStG festhalten wird.