Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Kapitalzahlung einer Pensionskasse voll zu versteuern, wenn der Leistungsbezieher sein vertraglich eingeräumtes Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Eine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des BFH zur Nichtanwendbarkeit der Fünftelungsregelung gilt für Zusagen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Aus der Urteilsbegründung könnte man aber auch eine Erweiterung auf andere Durchführungswege ablesen.
Für Verunsicherung sorgt die Urteilsbegründung außerdem noch an anderer Stelle: Der BFH bezweifelt, ob die Steuerbefreiung von Beiträgen an eine Pensionskasse überhaupt sachgerecht ist, wenn der Vertrag von Beginn an ein Kapitalwahlrecht einräumt.
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