Im nächsten Jahr stehen wichtige Veränderungen für die betriebliche Altersversorgung ins Haus. Das Ende 2015 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie entfaltet ab dem 1. Januar 2018 seine ganze Kraft.
- Die Abfindungsrechte der Unternehmen werden geringfügig weiter eingeschränkt. Die Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
- Speziell junge mobile Beschäftigte können künftig früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.
- Die Änderungen des Betriebsrentengesetzes führen zu höheren Verwaltungsaufwendungen für den Arbeitgeber (weitergehende Auskunftsverpflichtungen, Aufrechterhaltung von geringfügigen Anwartschaften aufgrund der Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen sowie der Einschränkung der einseitigen Abfindungsmöglichkeiten).
- Erfreulich ist, dass die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen auch steuerlich flankiert wird. Die Herabsetzung des Mindestalters für Zusagen ab 2018 von 27 auf 23 Jahre führt zu einer Entlastung der Unternehmen.
- Vor allem die Neuregelung hinsichtlich der Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften für die ausgeschiedenen Mitarbeiter kann zu nicht unerheblichen Mehraufwendungen für den Arbeitgeber führen, besonders wenn endgehaltsabhängige Zusagen vorliegen. Die genaue Höhe ist abhängig von der Art der Zusage, von der Struktur des Bestandes sowie vom Umfang der Fluktuation im Betrieb.
Hier haben wir die wichtigen Neuregelungen für Sie zusammengefasst. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften. Anhand eines Entscheidungsbaums können Sie überprüfen, ob Sie hiervon überhaupt betroffen sind.
In Sachen Auskünfte können wir gerne entsprechende Muster für Sie vorbereiten und bei konkreten Auskunftsersuchen die notwendigen Berechnungen vornehmen.
Sollten Fragen offen bleiben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne darüber hinaus zur Seite.