Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist am 1. Juni vom Bundestag verabschiedet worden. Nach Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz wie geplant Anfang 2018 in Kraft treten. Kern der Reform ist das sogenannte Tarifpartnermodell, das Betriebsrenten ohne Garantien erlaubt. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Arbeitnehmern als bisher die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge in Form der Betriebsrente zu eröffnen.
Wichtige Neuregelungen im Überblick:
- Mit der reinen Beitragszusage wird eine neue Zusageform geschaffen, die nur auf tarifvertraglicher Grundlage genutzt werden kann. Die reine Beitragszusage sieht keine Mindest- bzw. Garantieleistungen vor – weder von Seiten des Arbeitgebers, noch von Seiten der durchführenden Einrichtung.
- Weitere Verpflichtungen, wie etwa Subsidiärhaftung, Anpassungsprüfungspflicht und eine mögliche Insolvenzsicherungspflicht treffen den Arbeitgeber nicht. Die Beiträge bilden zusammen mit den Kapitalerträgen im Versorgungsfall die Grundlage der von der Versorgungseinrichtung zu leistenden Betriebsrente. Chancen und Risiken aus den Kapitalerträgen liegen beim Arbeitnehmer.
- Bei neu vereinbarten Entgeltumwandlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind die Arbeitgeber ab 2019 (bei der reinen Beitragszusage ab 2018) dazu verpflichtet, einen großen Teil der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtungen weiterzugeben.
- Bei bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen (also jene, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind), gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022, damit die Arbeitgeber Zeit haben, sich auf die Neuerung einzustellen.
- Im Betriebsrentengesetz wird darüber hinaus verankert, dass die Sozialpartner künftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln können („Opting-Out-“ bzw. „Optionsmodelle“). Um die Beteiligungsquote an Entgeltumwandlungsangeboten zu erhöhen, werden Gehaltsbestandteile durch Entgeltumwandlung automatisch in die betriebliche Versorgung eingebracht, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
- Der Förderrahmen in § 3 Nr. 63 EStG wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) erweitert, der Zusatzbetrag von 1.800 Euro fällt im Gegenzug weg. Die Sozialversicherungsfreiheit verbleibt hingegen bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
- Für Geringverdiener wird ein Fördermodell entwickelt, das Arbeitnehmern mit einem monatlichen Einkommen unter 2.200 Euro brutto zugutekommen soll. Arbeitgeber, die förderungsberechtigten Arbeitnehmern eine Zusage in Höhe von mindestens 240 Euro, höchstens 480 Euro pro Jahr erteilen, erhalten über die Lohnsteueranmeldung eine Gutschrift in Höhe von 30%, höchstens 144 Euro.