BFH-Urteil vom 23.10.2024
Im vorliegenden Fall wurde die Zusage auf betriebliche Altersversorgung an einen Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft im Zuge seines Arbeitgeberwechsels im Jahr 2014 auf die neue Arbeitgeberin (die Klägerin) übertragen. Hierfür wurden an die Klägerin vom Vorarbeitgeber (Lebensversicherung) Vermögenswerte abgetreten. Dabei entstand ein Übertragungsgewinn von ca. 78 000 EUR, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Diese löste sie, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift, im Streitjahr und den Folgejahren zu jeweils einem Fünfzehntel auf.
Ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auch für einen Gewinn offensteht, der aus einer übernommenen Pensionszusage resultiert, ist jedoch umstritten.
Details hierzu finden sich in der aktuellen Ausgabe der IACA-Kurzinformationen.