Am 07.02.2018 wurden vom IASB Änderungen an IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ veröffentlicht, die die Bilanzierung von unterjährigen Sonderereignissen wie bspw. Plananpassungen, -kürzungen oder -abgeltungen (amendments, curtailments or settlements) und damit „Eingriffe“ in die bestehenden Regelungen leistungsorientierter Versorgungspläne betreffen. Die Änderungen legen fest, auf welcher Basis der laufende Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand (bzw. -ertrag) für den Zeitraum ab dem unterjährigen Eingriff bis zum Ende der Berichtsperiode zu ermitteln sind.
Der Veröffentlichung vorangegangen war eine etwas langwierige Diskussion mit einem in 2015 erschienenen Entwurf mit entsprechender Kommentierungsmöglichkeit und einigen nachfolgenden Sitzungen des IFRS Interpretationskomitees in 2016 und 2017. Die nun veröffentlichen Änderungen sind, vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht, prospektiv in Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist zulässig.
Die im Rahmen der Pensionsbilanzierung zu erfassenden Aufwandspositionen, insbesondere der Dienstzeitaufwand sowie der Nettozinsaufwand (bzw. -ertrag), sind grundsätzlich auf Basis der zu Beginn der Berichtsperiode gültigen Bewertungsparameter zu bestimmen (sog. prospektive Aufwandsermittlung). Die Bewertungsparameter stimmen damit mit denen überein, die auch der Bewertung der Pensionsverpflichtung (Defined Benefit Obligation) zum Ende der vorherigen Berichtsperiode zugrunde lagen.
Bisher war bei unterjährigen Sonderereignissen lediglich dann eine Korrektur der Aufwandskomponenten erforderlich, wenn dadurch materielle Änderungen im Bestand (bspw. Verkauf eines wesentlichen Betriebsteils, der zur Reduktion des Dienstzeitaufwandes sowie einer Korrektur des Nettozinsaufwandes führt) oder in der Plangestaltung (bspw. Erhöhung des im Berichtszeitraum erdienbaren Rentenbausteines, der zu einer Erhöhung des Dienstzeitaufwandes führt) hervorgerufen wurden. Eine Neubewertung mit den zum Zeitpunkt des Eingriffes maßgeblichen Bewertungsannahmen war hingegen nicht erforderlich.
Die Neufassung des IAS 19 sieht nun vor, dass bei unterjährigen Sonderereignissen – neben der auch schon bisher erforderlichen Ermittlung des Effektes des Sonderereignisses (nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand aus Plananpassungen oder -kürzungen bzw. Gewinn/Verlust aus Abgeltung) mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bewertungsannahmen – nun auch die nach dem Eingriff bis zum Ende des Berichtszeitraumes noch zu erfassenden Aufwandskomponenten mit eben diesen Bewertungsannahmen neu zu bewerten sind. Die Neubewertung hat dabei für den gesamten vom unterjährigen Sonderereignis betroffenen Pensionsplan zu erfolgen, aber nur dann, wenn die Auswirkungen einer solchen Neubewertung als wesentlich einzustufen sind.