BAG-Urteil zur Hinterbliebenenversorgung: Altersabstandsklausel von mehr als 15 Jahren Altersunterschied zwischen Ehegatten ist gerechtfertigt

Ist eine Altersabstandsklausel von mehr als 15 Jahren in einer betrieblichen Versorgungsordnung verankert, so bedeutet dies keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. So stellt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2018 fest.

Dem Urteil zugrunde liegt die Klage einer 1968 geborenen Witwe. Sie hatte ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist erforderlich und angemessen und führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Mit mehr als 15 Jahren Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wird der übliche Abstand zudem erheblich überschritten.