Altersteilzeit: Einschränkungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Abfindungszahlungen

Manche Altersteilzeitregelungen sehen vor, dass während der Freistellungsphase oder nach dem Ende der Altersteilzeit eine zusätzliche Abfindung gezahlt wird, die finanzielle Nachteile aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit ausgleichen soll. Für solche Verpflichtungen durfte bisher ( BMF-Schreiben vom 28.03.2007) ab Beginn der Beschäftigungsphase eine Rückstellung in der Steuerbilanz ratierlich angesammelt werden. Diese Möglichkeit wird künftig ( BMF-Schreiben vom 22.10.2018) dahingehend eingeschränkt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Nachteilsausgleichs nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängen darf. Dies gilt ausdrücklich auch für Regelungen, wonach ein Ausgleich für die infolge der Altersteilzeitvereinbarung geminderte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden soll.

Die Neuregelung gilt nur für in der Zukunft (genau: nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt) beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Für bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse können die Rückstellungen wie bisher weiter planmäßig angesammelt werden.

Praxistipp: Eine Regelung wie „Sofern ab dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, wird für jeden Monat zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Beginn einer ungekürzten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Abfindung in Höhe von xxx EUR gewährt.“ wäre künftig nicht mehr rückstellungsfähig. Um weiterhin Rückstellungen bilden zu können, müsste stattdessen ein fester Abfindungsbetrag – unabhängig vom tatsächlichen Bezug einer gekürzten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zugesagt werden.