Nachdem sich bereits die Wirtschaftsprüfer und die Finanzverwaltung zu den neuen Heubeck-Richttafeln geäußert haben (siehe unsere Meldung vom 09.10.2018 sowie vom 24.10.2018), haben am 27.11.2018 auch die Aktuare ihren Ergebnisbericht „Anwendbarkeit der Heubeck-Richttafeln 2018 G für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen“ veröffentlicht.
Eine vom Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) eingesetzte Arbeitsgruppe ist davon ausgegangen, dass die bisherigen Heubeck-Richttafeln 2005 G den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprachen und hat dieses Tafelwerk somit als Ausgangspunkt ihrer Analysen definiert. Untersuchungsgegenstand waren folglich methodische und konzeptionelle Unterschiede sowie Unterschiede in der zugrunde liegenden Datenbasis zwischen den beiden Tafelwerken. Dabei wurden u.a. der sozioökonomischen Faktor, der erstmals die Abhängigkeit der Lebenserwartung von der Höhe der Versorgung berücksichtigt, die Herleitung der Grundwerte aus den Basisdaten sowie die Ableitung der verwendeten Trendannahmen zur Lebenserwartung analysiert. Bei den durchgeführten Analysen wurden keine Umstände erkannt, die aus aktuarieller Sicht gegen eine Verwendung des neuen Tafelwerkes für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen sprechen.