Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – Regelungen im BetrAVG treten in Kraft

Für Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern Entgeltumwandlung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds anbieten, ergeben sich ab dem kommenden Jahr durchgreifende Änderungen: Der Arbeitgeber ist künftig nach Maßgabe von § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, sich mit einem Zuschuss an der Entgeltumwandlung zu beteiligen, und zwar in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss ist als zusätzlicher Beitrag an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.

Allerdings gilt die Zuschusspflicht des Arbeitgebers „für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022“ (§ 26a BetrAVG). Daraus folgt, dass für die in 2018 bereits bestehenden Entgeltumwandlungszusagen, die über einen der genannten externen Versorgungsträger durchgeführt werden, die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses erst ab dem 01.01.2022 einsetzt.

Hinsichtlich dieser vermeintlich klaren Regelungen stellt sich eine ganze Reihe von Fragen, die für die betroffenen Arbeitgeber und Mitarbeiter jetzt sehr aktuell werden, beispielsweise: Wie ermittelt sich die SV-Ersparnis des Arbeitgebers genau? Wird die Bezuschussung bereits vor dem Jahr 2022 erforderlich, wenn eine vor 2019 geschlossene Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischenzeitlich abgeändert wird? Wie ist damit umzugehen, falls der Versorgungsträger keine zusätzlichen Beiträge im ursprünglichen Versicherungsvertrag annimmt? Was hat sich der Gesetzgeber unter „kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen“ vorgestellt? Besteht eine Möglichkeit zur Verrechnung, wenn der Arbeitgeber sich schon bisher am Aufbau von Versorgungsanwartschaften der Mitarbeiter mit eigenen Beiträgen beteiligt hat? Könnte die Mehrbelastung aus der künftigen Zuschusspflicht ggf. Eingriffe in anderweitig bestehende arbeitgeberfinanzierte Versorgungssysteme rechtfertigen? Sollten Sie hierzu Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit Rat und Tat zur Verfügung.