BMF-Schreiben zur Anwendung der neuen Heubeck-Richttafeln veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19.10.2018 die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G (siehe unsere Meldung vom 09.10.2018) anerkannt. Sie stimmen mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen überein. Die neuen Tafeln dürfen in der Steuerbilanz frühestens zum Stichtag 31.07.2018 und müssen spätestens zum Stichtag 30.06.2019 verwendet werden.

Der (ggf. auch negative) Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Tafeln ist nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG gleichmäßig auf mindestens drei Wirtschaftsjahre zu verteilen. Aus Billigkeitsgründen kann auf eine einzelvertragliche Verteilung verzichtet werden. Die Summe der mit den neuen Tafeln berechneten Teilwerte wird somit im ersten Jahr um zwei Drittel des für den Gesamtbestand berechneten Unterschiedsbetrages gekürzt. Im Folgejahr erfolgt eine Kürzung um ein Drittel und ab dem zweiten Folgejahr wird der Teilwert nicht mehr gekürzt. Bei einem längeren Verteilungszeitraum als drei Jahre sind die Kürzungen entsprechend anzupassen.