Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen und folgt damit weitestgehend dem Referentenentwurf (siehe unseren Artikel vom 21.04.2015 – Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes: Mobilitätsrichtlinie wird in nationales Recht umgesetzt).
Als wesentliche Ergänzungen neu hinzugefügt wurden,
- dass die Verpflichtung zur Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften auch erfüllt ist, wenn die Anwartschaft auf den Teilanspruch um ein Prozent jährlich angepasst wird.
- dass die Abfindung einer Anwartschaft der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf, wenn dieser ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufnimmt und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf unverändert folgende Kernpunkte:
- Für Zusagen ab dem 1. Januar 2018 sollen die Unverfallbarkeitsfristen auf 3 Jahre (derzeit 5 Jahre) Zusagedauer bei einem Mindestalter von 21 Jahren (derzeit 25 Jahre) abgesenkt werden. Speziell junge mobile Beschäftigte können damit künftig früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.
- Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
- Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen bezüglich der Dynamisierung gleich behandelt werden. Damit werden Arbeitgeber für die durch Arbeitsplatzwechsel verlorenen Mitarbeiter stärker als bisher belastet.