BGH-Beschluss zu externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts
Mit Beschluss vom 19.07.2017 hat der BGH eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu fondsbasierten Anrechten vollzogen. Zuvor musste der Ausgleichswert bei externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts im Beschluss des Familiengerichts stets als fester Eurobetrag angegeben werden. Der genannte Betrag musste mit Rechtskraft der Entscheidung an den Zielversorgungsträger ausgezahlt werden. Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert der Fonds blieb unberücksichtigt, während eine nachehezeitliche Wertminderung zu einer entsprechenden Verminderung des Ausgleichswertes führen sollte.
Nach der Rechtsprechungsänderung kommt nunmehr eine Teilung der Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße bei externer Teilung in Betracht. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert der Fondsanteile tagesgenau aus jedermann zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (Gewährleistung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses).
Die Rechtsprechungsänderung hat zur Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Eurobetrag, der zur Auszahlung an den Zielversorgungsträger kommt, nach den in der Teilungsordnung vorgegebenen Regelungen und im Einklang mit dem gerichtlichen Beschluss zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung selbst zu ermitteln hat. Hierdurch können nunmehr sowohl nachehezeitliche Wertminderungen als auch Werterhöhungen bei der Feststellung des Ausgleichswertes zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung sachgerecht berücksichtigt werden.
BGH vom 19.07.2017 – XII ZB 201/17 zu externer Teilung eines fondsbasierten Anrecht
BGH-Beschluss zur Berücksichtigung eines Rententrends
Mit einem Beschluss vom 07.03.2018 hat der BGH zu einer in Fachkreisen durchaus kontrovers diskutierten Frage Klarheit verschafft, die die Berücksichtigung eines Rententrends bei der Ermittlung des Ausgleichswertes betraf.
Diskutiert wurde, ob bei einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung, die in der Leistungsphase lediglich eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsieht, bei der Ermittlung des Ausgleichswertes ein Rententrend zu berücksichtigen ist. Dies wurde teilweise mit der Begründung abgelehnt, allein die Aussicht auf künftige Anpassungen des Anrechts sei noch nicht hinreichend verfestigt und damit nicht ausgleichsreif, weil der Arbeitgeber im Fall einer schlechten wirtschaftlichen Lage die Anpassung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ablehnen dürfte. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitgeber eine – von seiner wirtschaftlichen Lage unabhängige – Anpassungsgarantie von z.B. 1% p.a. abgegeben habe.
Nach Ansicht des BGH hingegen sei ein Rententrend bei der Ermittlung des Ausgleichswertes auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber nur die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung zu erfüllen habe. Der BGH begründete dies mit dem Verweis in § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf die betriebsrentenrechtlichen Regelungen zum Kapitalwert, mit dem ein ausscheidender Arbeitnehmer sein Anrecht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen kann. Bei der Ermittlung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG muss die voraussichtliche Anpassung der künftigen Rentenleistungen beachtet werden, weil nur dadurch der wahre Wert des zu übertragenden Rechts abgebildet wird. Ein Rententrend wird regelmäßig bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz des Unternehmens berücksichtigt. Würden die für die Anpassung reservierten Mittel nicht weitergegeben, verbliebe dem Versorgungsträger dadurch ein bilanzieller Gewinn.
BGH vom 07.03.2018 – XII ZB 408/14 zur Berücksichtigung eines Rententrends