Firmenpensionskassen: BAG-Urteil zur Anpassungsprüfung mit weit reichenden Folgen

Nach der sog. Escape-Klausel in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist ein Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführt, nicht verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen, wenn

  • ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden und
  • zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstrechnungszinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird.

Die Anpassung beschränkt sich dann auf die Erhöhungen der Leistungen durch die Direktversicherung oder die Pensionskasse.

Aufgrund der Ermächtigung in § 65 Abs. 1 VAG wird der Höchstrechnungszins in § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 2 DeckRV gilt die DeckRV jedoch nicht für Verträge, denen ein aufsichtsbehördlich genehmigter Tarif zugrunde liegt, wie es bei den regulierten (Firmen-)Pensionskassen, die ihre Tarife grundsätzlich der BaFin vorab zur Prüfung und Genehmigung vorlegen müssen, der Fall ist. Ob dies der Anwendung der Escape-Klausel auf die Verträge bei den regulierten Pensionskassen entgegensteht, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Das BAG hat jetzt mit Urteil vom 30.09.2014 ( Az. 3 AZR 617/12) entschieden, dass die Escape-Klausel grundsätzlich auch für regulierte Pensionskassen gilt, allerdings mit folgenden Maßgaben:

  • „Höchstzinssatz“ im Sinne der Escape-Klausel ist auch für regulierte Pensionskassen allein der Höchstrechnungszins nach der DeckRV, obwohl die DeckRV für regulierte Pensionskassen nicht anzuwenden ist und stattdessen ein von der BaFin genehmigter (und oftmals höherer) geschäftsplanmäßiger Rechnungszins gilt.
  • Die Escape-Klausel gilt nicht für Zusagen, die vor dem 16.05.1996 (Inkrafttreten der DeckRV) erteilt wurden.

Hieraus ergibt sich ein zeitlich und sachlich sehr eingeschränkter Anwendungsbereich der Escape-Klausel für Firmenpensionskassen. Insbesondere kann sie nur eingreifen, wenn der geschäftsplanmäßige Rechnungszins nach dem Tarif der regulierten Pensionskasse bei Erteilung der Versorgungszusage nicht höher war als der Höchstrechnungszins nach der DeckRV (bislang eher der Ausnahme).

Auf Arbeitgeber, die bisher darauf vertraut haben, dass sich die Anpassungsverpflichtung auf die Erhöhungen aus den Überschüssen der Firmenpensionskasse beschränkt, können ungeplante Belastungen zukommen, soweit die kumulierten Überschussbeteiligungen seit Rentenbeginn hinter Anpassungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (vor allem nach Verbraucherpreisindex) zurückgeblieben sind. Zu hoffen ist, dass sich der Gesetzgeber zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung veranlasst sieht und den Anwendungsbereich der Escape-Klausel ausweitet. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben war vom BMAS schon längere Zeit vor Veröffentlichung des BAG-Urteils vom 30.09.2014 angekündigt worden.