Firmenpensionskassen: BAG-Urteil zur Anpassungsprüfung mit weit reichenden Folgen

Das BAG hat entschieden, dass die sog. Escape-Klausel (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) für regulierte Pensionskassen nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur mit folgenden Maßgaben:

  • „Höchstzinssatz“ im Sinne der Escape-Klausel ist auch für regulierte Pensionskassen allein der Höchstrechnungszins nach der Deckungsrückstellungsverordnung.
  • Die Escape-Klausel gilt nicht für Zusagen, die vor dem 16.05.1996 (Inkrafttreten der DeckRV) erteilt wurden.

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