Neue Rechtsprechung zur Betriebsrentenanpassung

Das Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Mit einigen vor kurzem ergangenen Urteilen hat das BAG die Grundsätze der Anpassungsprüfung weiter fortentwickelt.

  • Urteile des BAG 3 AZR 952/12 vom 02.09.2014 sowie 3 AZR 51/12 vom 15.04.2014: Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitgeber für eine zuverlässige Prognose zu seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit die bisherige Entwicklung auszuwerten, und zwar über einen längeren repräsentativen Zeitraum von i. d. R. mindestens drei Jahren. Bislang hatte das BAG offen gelassen, ob hierfür auch ab Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) weiterhin die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse maßgeblich sind.

    In seinen neuen Urteilen hat das BAG auch unterschiedslos die Jahresabschlüsse, die auf Basis der Änderungen durch das BilMoG erstellt worden waren, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage herangezogen. Wie das BAG darüber hinaus erneut hervorgehoben hat, sind außerordentliche Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung der Eigenkapitalrendite des Unternehmens regelmäßig herauszurechnen. Dies betraf in dem entschiedenen Fall auch die Aufwendungen des Unternehmens aus der Umstellung der Rechnungslegung auf BilMoG (außerordentliche Aufwendungen in der GuV gemäß Art. 67 Abs. 7 EGHGB)

  • Urteil des BAG 3 AZR 298/13 vom 17.06.2014: Ist eine Gesellschaft infolge der Veräußerung ihres operativen Geschäfts zu einer Rentnergesellschaft geworden, kann sie eine Betriebsrentenanpassung wegen nicht ausreichend guter wirtschaftlicher Lage ablehnen. Dies gilt auch, wenn sie finanziell nicht so ausgestattet wurde, um neben der Zahlung der zugesagten Betriebsrenten auch die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen. Die unzureichende Ausstattung führt bei einer auf diese Weise entstandenen Rentnergesellschaft auch nicht zu Schadenersatzansprüchen der Betriebsrentner. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber Versorgungsverpflichtungen im Rahmen des UmwG auf eine Rentnergesellschaft ausgliedert. Hier hatte das BAG eine Pflicht (des Arbeitgebers) zur ausreichenden finanziellen Ausstattung dagegen angenommen (vgl. Urteil 3 AZR 358/06 vom 11.03.2008).

    Zudem hat das BAG ausdrücklich bestätigt, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Die zur Anpassungsprüfung verpflichtete Gesellschaft muss sich in diesem Fall eine etwaige gute wirtschaftliche Lage der Obergesellschaft zurechnen lassen. Darüber hinaus hat das BAG zu erkennen gegeben, dass es diesen Grundsatz im Zweifel wohl nicht auf den Fall übertragen würde, dass zwischen den Gesellschaften lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht. In diesem Rahmen verliere das verbundene Unternehmen seine wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht umfassend.

  • Urteil des BAG 3 AZR 402/12 vom 30.09.2014: Das BAG hat die Anpassungsprüfung des Essener Verbandes beanstandet, soweit dieser den ermittelten Anpassungsbedarf der Betriebsrentner um einen sog. biometrischen Faktor gemindert hatte. Der Faktor sollte die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgleichen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes (statistisch) „länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung“.