Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.04.2014
Europa wächst zusammen und dazu gehört auch, dass Bewegung in den Arbeitsmarkt kommt – so jedenfalls lautet eines der Ziele der Europäischen Union. Um die Arbeitnehmermobilität zu fördern und den Arbeitgeberwechsel finanziell zu erleichtern, sollen negative Folgen auf die Versorgungsanwartschaften reduziert werden, die so ein Jobwechsel mit sich bringen.
Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission die sog. Mobilitätsrichtlinie vorgeschlagen, die im April vom EU-Parlament verabschiedet wurde und am 20.05.2014 in Kraft tritt. Die Umsetzung in nationales Recht, d.h. in Deutschland vor allem eine Novellierung des Betriebsrentengesetzes, muss innerhalb von vier Jahren erfolgen.
Bitte beachten Sie die wesentlichen Neuregelungen:
- Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf 3 Jahre Zusagedauer (bisher: 5 Jahre) und Mindestalter 21 Jahre (bisher: 25 Jahre)
- Fortschreibung der Bemessungsgrundlagen auch nach Ausscheiden (bisher Einfrieren auf den Zeitpunkt des Ausscheidens) – dies betrifft vor allem endgehaltsabhängige Zusagen
- Abfindung von Kleinstrenten nur noch mit Zustimmung des Berechtigten (bisher einseitig durch den Arbeitgeber möglich)
Insbesondere die Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaften dürfte zu erheblichen Mehraufwendungen für den Arbeitgeber führen. Die genaue Höhe ist abhängig von der Art der Zusage, von der Struktur des Bestandes sowie vom Umfang der Fluktuation im Betrieb.
Die Neuregelungen gelten nach dem Wortlaut der Richtlinie nur für
- am 20.05.2014 für neue Mitarbeiter offene Zusagen,
- Dienstzeiten, die nach Umsetzung in nationales Recht (bis spätestens 2018) geleistet werden,
- reine Altersleistungen und teilweise Hinterbliebenenleistungen (Unverfallbarkeit ja, Abfindung nein) – Invaliditätsleistungen sind nicht betroffen,
- den Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedsstaat („cross-border“).
Die genaue Umsetzung in nationales Recht ist derzeit noch vollkommen offen. Insbesondere eine Abgrenzung in nationale und internationale Wechsler wird wohl aus Gründen der Gleichbehandlung nicht durchführbar sein. Auch wenn kurzfristig kein Anlass zu überstürzten Handlungen besteht, sollte bis spätestens 2018 geprüft werden, ob und inwieweit endgehaltsabhängige Zusagen in Festrenten bzw. beitragsorientierte Versorgungssysteme umgewandelt werden können.
Motto: Lieber betriebstreuen Mitarbeitern mehr geben, statt Anwartschaften für Ausgeschiedene dynamisieren zu müssen.
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