Am 27.03.2014 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket angenommen, das zur Erschließung langfristiger Finanzierungsmöglichkeiten beitragen und Europas Rückkehr zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum unterstützen soll. Darin enthalten ist auch ein Gesetzgebungsvorschlag mit neuen Vorschriften über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung („EbAV-Richtlinie“).
Die EbAV-Richtlinie muss noch vom EU-Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Es wurde bisher keine (öffentliche) Konsultation dazu erbeten. Dies mag daran liegen, dass die Neuwahl des Europäischen Parlaments vor der Tür steht. Überhaupt ist fraglich, ob der Entwurf in dieser Form aufrecht erhalten bleibt.
Hier folgt eine kurze Übersicht:
Die Neuregelungen betreffen ausschließlich qualitative Regelungen von „Solvency II“ (sog. Säulen 2 und 3), nicht aber die eigentlichen quantitativen Solvabilitätsanforderungen (Säule 1).
- Die Regelungen zur Unternehmensführung („Governance“) entsprechen in großen Teilen der bestehenden „MaRisk“. Die Umsetzung in deutsches Recht wird deshalb wohl keine wesentlichen Neuerungen mit sich bringen.
- Die neuen Informationspflichten („Transparency“) sind dagegen sehr weitgehend im Vergleich zu den derzeit in Deutschland bestehenden Regelungen. Insofern ist mit zusätzlichem Aufwand für die Unternehmen zu rechnen.
Betroffen von den neuen EbAV-Richtlinien wären vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds.
Zur Zeit besteht kein Handlungsbedarf, da die Verabschiedung in dieser Form durch das Parlament ohnehin fraglich ist.
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