Update im Versorgungsausgleich: neuer Rechnungszins

In seiner Entscheidung vom 24.08.2016 – XII ZB 84/13 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich gegen eine Übertragung der geänderten handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften („10-Jahres-Durchschnittszins“) auf den Versorgungsausgleich ausgesprochen. Für die Ermittlung der Ausgleichswerte gilt weiterhin der 7-Jahres-Durchschnitts-Zinssatz. Außerdem ist bei der Bestimmung des Ausgleichswertes der monatsgenaue Rechnungszins zum Ehezeitende zu verwenden.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die gesetzliche Neuregelung im Interesse der bilanzierenden Unternehmen allein der Abmilderung der Niedrigzinsphase dient. Sie soll nicht das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einschränken, die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Nach BGH-Auffassung soll der tatsächliche Wert der Pensionsverpflichtung nach wie vor nur durch die Verwendung des 7-Jahres-Durchschnitts-Zinssatzes abgebildet werden können.

Daraus folgt, dass der Ausgleichswert den entsprechenden Anteil an der Pensionsrückstellung für die zugehörige Verpflichtung beim Arbeitgeber regelmäßig übersteigen wird. Dies hält der BGH auch unter der Berücksichtigung des Gebotes der Aufwandsneutralität der Teilung für den Versorgungsträger für hinnehmbar. Der Arbeitgeber sei schließlich nicht gezwungen, eine externe Teilung durchzuführen, ihm stehe immer die Möglichkeit der internen Teilung offen.