Referentenentwurf Betriebsrentenstärkungsgesetz: Wesentliches

Mit dem Ziel Betriebsrenten zu fördern und mehr Beschäftigte in den Genuss der betrieblichen Altersversorgung zu bringen, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen am 4. November 2016 einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Arbeits- und Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung sowie das Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht.

  • Mit der reinen Beitragszusage wird eine neue Zusageform geschaffen, die nur auf tarifvertraglicher Grundlage genutzt werden kann. Die reine Beitragszusage sieht keine Mindest- bzw. Garantieleistungen vor – weder von Seiten des Arbeitgebers, noch von Seiten der durchführenden Einrichtung.
  • Weitere Verpflichtungen, wie etwa Subsidiärhaftung, Anpassungsprüfungspflicht und eine mögliche Insolvenzsicherungspflicht treffen den Arbeitgeber nicht. Die Beiträge bilden zusammen mit den Kapitalerträgen im Versorgungsfall die Grundlage der von der Versorgungseinrichtung zu leistenden Betriebsrente. Chancen und Risiken aus den Kapitalerträgen liegen beim Arbeitnehmer.
  • Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung einen großen Teil der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtungen weiterzugeben. Im Betriebsrentengesetz wird darüber hinaus verankert, dass die Sozialpartner künftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln können („Opting-Out-“ bzw. „Optionsmodelle“).
  • Der steuerfreie Förderrahmen in § 3 Nr. 63 EStG wird von 4% auf 7% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) erweitert, der Zusatzbetrag von 1.800 Euro fällt im Gegenzug weg. Die Sozialversicherungsfreiheit verbleibt hingegen bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Für Geringverdiener wird ein Fördermodell entwickelt, das Arbeitnehmern mit einem monatlichen Einkommen unter 2.000 Euro brutto zugutekommen soll. Arbeitgeber, die förderungsberechtigten Arbeitnehmern eine Zusage in Höhe von mindestens 240 Euro, höchstens 480 Euro pro Jahr erteilen, erhalten über die Lohnsteueranmeldung eine Gutschrift in Höhe von 30%, höchstens 144 Euro.

Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1. Januar 2018 geplant.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze