Wahl der versicherungsförmigen Lösung: BAG konkretisiert Voraussetzungen

Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann der Arbeitgeber erklären, dass er die „versicherungsförmige Lösung“ wählt, um die Höhe der Anwartschaft auf die vom Versicherer zu erbringende Versicherungsleistung zu begrenzen und Nachschusspflichten zu vermeiden. Die Erklärung kann nach neuer Rechtsprechung des BAG schon vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers abgegeben werden. Es reicht aber nicht aus, eine solche Erklärung bereits in die Versorgungsregelung aufzunehmen. Das Urteil gibt Arbeitgebern Anlass zu überprüfen, ob das bisherige Verfahren zur Wahl der versicherungsförmigen Lösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

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