Wahl der versicherungsförmigen Lösung: BAG konkretisiert Voraussetzungen

Wenn Arbeitnehmer vorzeitig ausscheiden und ihre Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus einer Direktversicherung unverfallbar ist, sieht das Betriebsrentengesetz zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor, in welcher Höhe die Anwartschaft aufrechtzuerhalten ist (§ 2 Abs. 2 BetrAVG):

  • Zeitratierliche Berechnung: Die Leistung, die sich bei weiterer Betriebszugehörigkeit bei Eintritt des entsprechenden Versorgungsfalls ergeben würde, wird gekürzt im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit (dies richtet sich nach der im Versorgungsversprechen festgelegten festen Altersgrenze, meist Alter 67). Nachteil: Aus dem Deckungsvermögen der Direktversicherung ergibt sich häufig nur ein Anspruch in geringerer Höhe, so dass der Differenzbetrag dann vom Arbeitgeber auszugleichen ist.
  • Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters die so genannte versicherungsförmige Lösung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (u.a. unwiderrufliches Bezugsrecht, Überschüsse nur zur Erhöhung der Leistung, Recht des Arbeitnehmers zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen) zu wählen. In diesem Fall beschränkt sich die Höhe der Anwartschaft auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung. Der Arbeitgeber kann hierdurch eine Nachschusspflicht vermeiden.

Entsprechendes gilt für Pensionskassen (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BetrAVG).

Häufig geben Arbeitgeber die Erklärung, sich für die versicherungsförmige Lösung zu entscheiden, schon vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ab. Insbesondere enthalten die zugrunde liegenden Versorgungsordnungen oftmals schon entsprechende Aussagen. Nach neuer Rechtsprechung des BAG ( Urteil vom 19.05.2016, 3 AZR 794/14) ist das im Zweifel nicht ausreichend:

  • § 2 Abs. 2 BetrAVG erfordert eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Mit einer Regelung in einer Versorgungsordnung kann das Verlangen des Arbeitgebers nicht ersetzt werden.
  • Das Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung kann zwar schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dies setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Die Erklärung über die Wahl der versicherungsförmigen Lösung in die Versorgungsregelung aufzunehmen, ist somit als Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer generell nicht geeignet. Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung über Direktversicherungen oder Pensionskassen durchführen, sollten überprüfen, ob ihr Verfahren zur Wahl der versicherungsförmigen Lösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Hierbei sollte auch eine weitere Klarstellung beachtet werden, die das BAG vorgenommen hat: Der Arbeitnehmer muss bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne Weiteres und ohne dass es Erkundigungen seinerseits bedarf, die erforderlichen Versicherungsdaten wie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvertragsnummer erfahren können. Das kann etwa über einen Anschlag am schwarzen Brett oder eine Mitteilung im Intranet geschehen; die Möglichkeit sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, reicht hingegen nicht.