Versorgungsausgleich: Sind Sonderregelungen für betriebliche Altersversorgung verfassungsgemäß?

Verfassungswidrige Härten im Versorgungsausgleich müssen vermieden werden. Dazu sehen die §§ 33 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) entsprechende Regelungen vor (Anpassungen des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Entscheidung). Beispielsweise kann die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen entfallen, wenn die ausgleichsberechtigte Person stirbt, ohne dass sie aus dem ausgeglichenen Anrecht Versorgungsleistungen bezogen hat. Diese Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach § 32 VersAusglG aber nur für die sog. Regelsicherungssysteme, also insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die berufsständischen Versorgungswerke. Für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung gelten die Regelungen zu Anpassungen des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft nicht.

Gegen diesen Ausschluss wurden vermehrt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.05.2014 (Az.: 1 BvL 9/12) ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt. Besonders hebt das BVerfG die Entkoppelung der Versorgungsschicksale hervor: Die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Erhält die ausgleichsberechtigte Person, z. B. weil sie früher verstirbt als im statistischen Durchschnitt, nach der Teilung der Anrechte weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, so liegt darin aus verfassungsrechtlicher Sicht keine korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs.

Die Erwägungen des BVerfG lassen sich auch auf die betriebliche Altersversorgung allgemein übertragen.

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