Update zum sog. BBG-Sprung

Welche Versorgungseinbuße muss vorliegen, damit der Versorgungsberechtigte eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage verlangen kann? Das BAG hält eine Versorgungseinbuße von ca. 20 Prozent jedenfalls für nicht schwerwiegend genug.

Mehr dazu auf unserer Seite Recht