Update zum sog. BBG-Sprung

Mit einer ganzen Reihe von Urteilen hat das BAG inzwischen seine Rechtsprechung zur außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bei Versorgungszusagen mit sog. gespaltener Rentenformel aus dem Jahre 2003 korrigiert (s. unsere Mitteilung „BBG-Sprung: BAG gibt Rechtsprechung auf“ vom 11.06.2013). Kernargument des BAG gegen eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien gewählt hätten, wenn sie die außerplanmäßige Anhebung der BBG vorhergesehen hätten.

Auch in den jüngsten Entscheidungen (vom 20.05.2014, z.B. 3 AZR 209/12) hat sich das BAG nicht festgelegt, wie hoch die Versorgungseinbuße sein muss, damit der Berechtigte eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen kann. In der genannten Entscheidung war eine Versorgungseinbuße von ca. 20 % jedenfalls „nicht so schwerwiegend, dass der Klägerin ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.“

Auswirkung auf die Praxis: Anhand dieser genannten Grenze können Arbeitgeber das bestehende Risiko abschätzen, indem sie den Bestand daraufhin prüfen, welche Berechtigten überhaupt eine Anpassung verlangen könnten.

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