Die steuerliche Bildung von Pensionsrückstellungen unterliegt nach § 6a EStG starken Restriktionen. So ist für die Bestimmung des steuerlichen Teilwerts ein Diskontierungszins von 6% vorgeschrieben und künftige Erhöhungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Demzufolge spiegelt die steuerlich zulässige Pensionsrückstellung nicht annähernd den wahren Wert der Verpflichtung wieder.
Bei einer Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen Dritten etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens oder eines Betriebs liegt deshalb der im Kaufpreis verrechnete Wert der Verpflichtungen meist deutlich über dem Teilwert nach § 6a EStG. Beim Veräußerer wird im Moment der Übertragung die bisherige „Stille Last“ steuermindernd realisiert. Umstritten war bislang die Behandlung beim Käufer. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner jüngsten Rechtsprechung (zuletzt Urteil I R 72/10 vom 14.12.2011) klargestellt, dass der Käufer unabhängig von den Beschränkungen des § 6a EStG die Rückstellung zu Anschaffungskosten passivieren darf und stellte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.06.2011, BStBl I 2011, 627).
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führte nach Meinung des Gesetzgebers zu Steuerausfallsrisiken in Milliardenhöhe. Insbesondere verbundenen Unternehmen ermögliche die Rechtsprechung zudem eine steuergünstige „Verschiebung“ von Verpflichtungen und damit erhebliches Gestaltungspotenzial (vgl. BR-Drs. 740/13).
Um solchen Gestaltungen vorzubeugen hat der Bundestag am 28.11.2013 nachfolgende Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen, die am 23.12.2013 veröffentlicht wurden (BGBl I 2013, 4318). Nach § 4f EStG darf der Veräußerer den die bisher gebildete Pensionsrückstellung übersteigenden Mehraufwand (also Kaufpreis abzüglich Teilwert nach § 6a EStG) nur über 15 Jahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehen. Im Gegenzug hat der Käufer nach § 5 Abs. 7 EStG auch für die übertragene Verpflichtung die steuerlichen Bewertungsvorschriften in § 6a EStG zu beachten. Den Mehrerlös, der die angeschaffte Pensionsrückstellung übersteigt, kann er jedoch in eine gewinnmindernde Rücklage einstellen, die er über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend auflösen muss. Die Neuregelungen gelten entsprechend auch für Schuldbeitritte.
Die Neuregelungen sind erstmals für nach dem 28.11.2013 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden, § 5 Abs. 7 EStG kann auf Antrag aber auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Letzteres betrifft vor allem solche Unternehmen, die angeschaffte Pensionsrückstellungen auch bisher bereits nach § 6a EStG passiviert haben.