Angeschaffte Pensionsrückstellungen – steuerrechtliche Klärung

Kauft ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, werden mit dem Erwerb häufig auch Pensionsverpflichtungen übernommen. Bisher gab es eine gewisse Unklarheit darüber, wie die steuerrechtliche Bewertung der angeschafften Pensionsrückstellungen vorgenommen werden soll. Mit Beschluss des Bundestages vom 28. November 2013 wurde das Einkommenssteuergesetz erweitert und der Sachverhalt somit präzisiert.

Wenn der „Kaufpreis“ einer Pensionsverpflichtung die nach § 6a EStG zulässige Pensionsrückstellung überschreitet, soll künftig steuerlich folgendermaßen verfahren werden:

  • Beim „Verkäufer“ (§ 4f EStG): Der Mehraufwand (Kaufpreis abzüglich § 6a-Wert) darf nur über 15 Jahre verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Beim „Käufer“ (§ 5 Abs. 7 EStG): Fortführung des bisherigen § 6a-Werts. Der Mehrerlös aus der Anschaffung kann auf 15 Jahre verteilt werden.

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