Vor kurzem hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 18. Oktober 2013 ein Schreiben zur Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG veröffentlicht.
Worum geht es?
Gegenstand des Schreibens ist die Vorschrift in §6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG, die die Rückstellungsfähigkeit von Pensionsverpflichtungen, die von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängen, regelt. Bisher wurde diese Vorschrift in der Praxis – insbesondere das Adjektiv „künftig“ – im Zusammenhang mit § 6a Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 stichtagsbezogen verstanden. Während künftige – erst nach dem Bewertungsstichtag feststehende – gewinnabhängige Pensionsleistungen (z.B. bei endgehaltsabhängigen Zusagen) nicht in die steuerliche Rückstellung nach § 6a EStG einzubeziehen waren, wurden die am Berechnungsstichtag bereits feststehenden gewinnabhängigen Pensionsleistungen (z.B. bei durchschnittsgehaltsabhängigen Pensionszusagen oder Bausteinsystemen) bei der steuerlichen Rückstellung berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 3. März 2013 (Az. I R 31/09) nun eindeutig entschieden, dass sich die „Künftigkeit“ auf den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage bezieht. Die Pensionszusage selbst darf keine Abhängigkeit der Pensionsleistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsehen, andernfalls ist sie insoweit steuerschädlich. Steuerunschädlich soll eine gewinnabhängige Pensionszusage nur dann sein, wenn sie sich auf bei Erteilung der Zusage bereits entstandene Gewinne bezieht. Damit wären alle Pensionsleistungen, die von künftigen, bei Erteilung der Zusage noch nicht entstandenen, gewinnabhängigen Bezügen abhängen, steuerlich nicht rückstellungsfähig.
Was steht im BMF-Schreiben?
Anlass für das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2013 ist die o.g. Vorschrift in § 6a EStG und der dazu ergangene Beschluss des BFH vom 3. März 2010. Nach dem Urteil des BFH ist die Passivierung von Pensionsverpflichtungen aus gewinnabhängigen Vergütungen auch dann nicht möglich, wenn sie am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststehen, zum Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss waren. Diesem Grundsatz schließt sich das BMF vollumfänglich an.
Ergänzend zu diesem Grundsatz führt das BMF aus:
- Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind bei der Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG festgeschrieben wurde.
- Aus Vertrauensschutzgründen wird es nicht beanstandet, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis spätestens 31. Dezember 2014 schriftlich zugesagt werden.
Was empfehlen wir Ihnen?
Alle Pensionsleistungen aufgrund von bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens entstandenen gewinnabhängigen Bezügen (z.B. Tantiemen) sollten nachträglich – spätestens bis zum 31. Dezember 2014 – schriftlich zugesagt werden. Darüber hinaus sollten Sie gemäß vorstehendem Absatz a) regelmäßig eine schriftliche Ergänzung bei Pensionszusagen, die Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsehen, vornehmen, um deren volle Rückstellungsfähigkeit zu erreichen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben sowie zur Unterstützung bei der möglichen Ergänzung der Pensionszusagen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.