Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.01.2023 (3 AZR 220/22)
Laufende Rentenzahlungen oder Einmalkapital: Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind grundsätzlich beide Leistungsformen gleichwertige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Ist die Versorgung aber nach den Vereinbarungen bereits als Rentenleistung festgelegt, ist der Wechsel zu einer Kapitalleistung nicht ohne Hürden. Nach § 3 BetrAVG ist die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen durch eine Einmalzahlung nur in engen Grenzen möglich. Wird die Versorgung im Rahmen einer Vereinbarung der Betriebspartner auf eine Kapitalleistung umgestellt, ist nach der Rechtsprechung für die Wirksamkeit der Änderung eine besondere Rechtfertigung erforderlich (zuletzt BAG-Urteil vom 20.06.2023 (3 AZR 231/22)), da laufende Rentenleistungen für die Versorgungsberechtigten eine besondere Wertigkeit haben.
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