Anpassung von Betriebsrenten: Einschränkung des sog. Berechnungsdurchgriffs

Für die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Betriebsrentengesetz ist in der Regel die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidend – nicht aber die eines Dritten. Ausnahmsweise ist im Konzern ein sog. Berechnungsdurchgriff möglich (Zurechnung der guten wirtschaftlichen Lage einer anderen Konzerngesellschaft). Das BAG hat für den Berechnungsdurchgriff zuletzt engere Grenzen gezogen (Urteil vom 15.01.2013).

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