Der Arbeitgeber kann die Anpassung von Betriebsrenten im Rahmen von § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz ganz oder teilweise ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulässt. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage kann es u. U. zu einem „Berechnungsdurchgriff“ kommen, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist: Der Arbeitgeber müsste sich, auch wenn er selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung in der Lage ist, die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen.
Dies galt regelmäßig, wenn entweder ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bestand (Vertragskonzern). Der Durchgriff war aber bislang auch im „qualifiziert faktischen Konzern“ möglich, bei dem ein Unternehmen die Geschäfte des Arbeitgebers (ohne Unternehmensvertrag) tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Für letzteren sind die Anforderungen an den Durchgriff nach neuer Rechtsprechung erheblich gestiegen (Urteil vom 15.01.2013, 3 AZR 638/10). Erforderlich ist nicht mehr nur, dass die Leitungsmacht ohne Rücksicht auf die Belange des abhängigen Arbeitgeberunternehmens ausgeübt wurde und dies die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hat (Verwirklichung einer konzerntypischen Gefahr). Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BGH muss vielmehr ein „existenzvernichtender Eingriff“ in das Gesellschaftsvermögen des Arbeitgeberunternehmens erfolgt sein (besonderer Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB). Dies setzt u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz des Arbeitgeberunternehmens bzw. deren Vertiefung voraus. Ob sich auch für den Vertragskonzern Änderungen aus diesem Urteil ergeben, ist bislang offen.