Ausgleichsreife bei Gesamtversorgungszusagen?

Bei Gesamtversorgungszusagen werden anderweitige Leistungen (z. B. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die Betriebsrente angerechnet, sodass die Höhe der künftigen Betriebsrente von der Entwicklung der künftigen „Fremdleistungen“ abhängig ist. In Versorgungsausgleichsverfahren stellt sich daher die Frage, ob Gesamtversorgungszusagen bereits zum Ehezeitende der Höhe nach so verfestigt sind, dass sie bei der Scheidung im Wert ausgeglichen werden können. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17.04.2013 (XII ZB 371/12) mit „nein“ beantwortet: Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamt(versorgungs-)zusage ist nicht ausgleichsreif, da die Leistungspflicht des Arbeitgebers noch durch zu erwerbende sonstige Versorgungsanrechte gemindert werden kann. Ein Wertausgleich bei der Scheidung käme nur dann in Betracht, wenn wenigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist.

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