Versorgungsregelungen sehen oftmals höhere Leistungen für Entgeltteile über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) als für Entgeltteile bis zur BBG vor (sog. gespaltene Rentenformel). Eine außerplanmäßigen Erhöhung der BBG im Jahre 2003 (auch „BBG-Sprung“ genannt) wirkte sich für solche Versorgungszusagen daher leistungsmindernd aus.
Bisher vertrat das BAG die Ansicht, diese Versorgungsregelungen seien infolge des BBG-Sprungs regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Das BAG hat nunmehr eine bemerkenswerte Kehrtwende vollzogen. Einer Pressemitteilung vom 23.04.2013 zufolge wird die BAG- Rechtsprechung von 2009 revidiert. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen des BBG-Sprungs könne sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ergeben (§ 313 BGB).
Dies bedeutet: Da eine Anpassung im Rahmen von § 313 BGB nur verlangt werden kann, wenn dem Arbeitnehmer das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung nicht zuzumuten ist, werden die Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel nach neuer Rechtsprechung im Regelfall unverändert anzuwenden sein. Korrekturen sind nur dort erforderlich, wo sich für den Berechtigten aus der Anhebung der BBG untragbare Härten ergeben.
Die Urteile des BAG vom 23.04.2013 (z.B.: 3 AZR 475/11) sind noch nicht mit ihrem Wortlaut veröffentlicht worden.