Versorgungsausgleich: Keine Abänderung der Entscheidung bei „vergessenen“ Anrechten (TEIL 2)

Im Ausgangsverfahren vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte können auch dann nicht ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen Anrechts zulässigerweise beantragt wird (BGH-Beschluss XII ZB 415/12).

Daraus folgt, dass solcherlei Anrechte weder in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG noch in einem Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach § 20ff VersAusglG geltend gemacht werden können. Es stellt sich die Frage, wie der Bundesgerichtshof die sonstigen Fehler des ursprünglichen Verfahrens (z. B. Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler) behandeln würde. Nach Aussage des Gerichts (s. Teil 1) stellen solche Fehler an sich keinen Grund für eine Abänderung des Verfahrens dar.

Wie sind aber solche Fehler zu behandeln, wenn ein Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen Anrechts zulässigerweise beantragt wird?

Unsere Einschätzung: Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler des ursprünglichen Verfahrens müssen in einem Abänderungsverfahren korrigiert werden dürfen. Für die Korrektur spricht aus unserer Sicht der Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG, nach dem das Gericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung abändert, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Bei einer solchen Totalrevision kann es nicht sinnvoll sein, objektiv falsche Daten und Angaben in das neue Verfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zu übernehmen. (s. auch Gesetzesbegründung zu § 225 FamFG, BT-Drs. 16/10144, S. 97).

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