Versorgungsausgleich: Keine Abänderung der Entscheidung bei „vergessenen“ Anrechten (TEIL 1)

Der Bundesgerichthof hat am 24. Juli 2013 (XII ZB 340/11) beschlossen, dass Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren keine Berücksichtigung fanden, da sie vergessen, verschwiegen oder übersehen worden waren, nicht nachträglich ausgeglichen werden können. Aus der Sicht der Richter stellen auch bloße Rechen- und Rechtsanwendungsfehler keinen Grund für eine spätere Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 51 VersAusglG dar.

Sollten Fehler im Nachhinein bemerkt werden, gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, die rechtskräftige Versorgungsausgleichsentscheidung zu ändern bzw. zu korrigieren. Auch dem in der Literatur diskutierten Lösungsvorschlag, Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20ff VersAusglG vorzunehmen, hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Damit steht das Prinzip der grundsätzlichen Beständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen über dem Interesse der Ehegatten an einem fehlerfreien und vollständigen Ausgleich ihrer Anrechte.

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