BAG: Verbesserte Möglichkeiten für Arbeitgeber in bestehende Versorgungszusagen einzugreifen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung (Urteil vom 23.02.2016, 3 AZR 960/13) die Flexibilität, betriebliche Versorgungszusagen abzuändern, für Arbeitgeber weiter erhöht.

Hat der Arbeitgeber eine Versorgungszusage in Form einer sog. Gesamtzusage erteilt, gilt diese anders als eine Betriebsvereinbarung nicht kollektiv-, sondern individualrechtlich und wird somit Inhalt des Arbeitsvertrags. Eine solche Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf (BAG, Urteil vom 22.12.2009, 3 AZR 136/08, Rn. 22).

Dennoch hat das BAG entschieden, dass sich (jedenfalls im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) die Abänderungsmöglichkeiten von Gesamtzusage und Betriebsvereinbarung im Wesentlichen entsprechen. Das BAG geht davon aus, dass der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zusagt. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt sei, seien diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Dem Arbeitgeber stehe auch ohne Änderungskündigung eine Neuregelung offen. Ebenso wie bei Betriebsvereinbarungen könne sich der Arbeitgeber von seinen Verpflichtungen aber nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen. Mit dieser Aussage überträgt das BAG sein sog. Drei-Stufen-Schema, das bisher im Wesentlichen nur für die Ablösung von Betriebsvereinbarungen galt, auf die Gesamtzusage.

Eine frühere Entscheidung des Großen Senats zur Ablösung von Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1986 (Beschluss vom 16.09.1986, GS 1/82) hat damit praktisch seine Bedeutung verloren. In diesem Beschluss hieß es noch: „Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können im Grundsatz nicht gegen den Willen der begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt werden.“ Wenn der Gesamtzusage aber – wie jetzt entschieden – regelmäßig ein Änderungsvorbehalt innewohnt, läuft dieser besondere Schutz einer vertraglichen Regelung ins Leere.

Das Urteil des BAG vom 23.02.2016 finden Sie hier.