Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor kurzem einen „Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes“ vorgelegt, mit dem Zusagen auf betriebliche Versorgungsleistungen, die über Pensionskassen durchgeführt werden, in die gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSVaG einbezogen werden sollen. Hiermit soll dem Risiko begegnet werden, dass ein Versorgungsberechtigter Leistungskürzungen hinnehmen muss, weil
- zum Einen die Pensionskasse die zugesagten Leistungen nicht vollständig erbringt und
- zum Anderen der für den Fehlbetrag nach dem Gesetz einstandspflichtige Arbeitgeber insolvent ist.
Das Bundesarbeitsgericht hatte für einen vergleichbaren Sachverhalt den EuGH im Jahr 2018 um Vorabentscheidung ersucht (EuGH Vorlage vom 20.02.2018, „3 AZR 142/16 (A)“). Eine Entscheidung des EuGH, ob nach europäischem Recht für solche Fälle eine besondere Sicherung erforderlich sein könnte, steht bislang noch aus.
Nach dem Referentenentwurf soll künftig der PSVaG für den Fehlbetrag einstehen, wenn der Arbeitgeber ausfällt (für Sicherungsfälle nach dem 31.12.2020). Die Sicherungspflicht gilt nicht, wenn die Pensionskasse an den Sicherungsfonds Protektor angeschlossen oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist – damit wird sich die gesetzliche Änderung in erster Linie auf die Zusagen über Firmenpensionskassen auswirken.
Entsprechend hätten Arbeitgeber für die Insolvenzsicherung künftig Beiträge an den PSVaG zu zahlen. Deren Höhe bemisst sich entsprechend den Regelungen, die für den Pensionsfonds vorgesehen sind (Beitragsbemessungsgrundlage von 20% des Betrags, der sich für unmittelbare Zusagen ergäbe). Gemäß einer Übergangsregelung sollen für die Beitragsjahre 2020-2025 etwas höhere Beiträge aufgebracht werden (erhöhter Prozentsatz von 30% statt 20%).
Weitere vorgesehene Änderungen:
- Mit der sog. „versicherungsförmigen Lösung“ bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber einen Anspruch, der nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich zeitratierlich berechnet wird und deshalb möglicherweise über die Leistung der Pensionskasse hinausgeht, auf die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung begrenzen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Sie soll künftig nicht mehr davon abhängig sein, dass sie der Arbeitgeber verlangt, wird also künftig der Standard.
- Allerdings soll die versicherungsförmige Lösung nur noch für Pensionskassen gelten, die einem Sicherungsfonds angehören. Aus Sicht des BMAS hat die versicherungsförmige Lösung zur Folge, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers vollständig erlischt – ohne subsidiär haftenden Arbeitgeber müsste aber der PSVaG nicht eintreten.
- Die Regelung zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Entgeltumwandlung oder beitragsorientierter Leistungszusage (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) wird für Pensionskassen für anwendbar erklärt, die keinem Sicherungsfonds angehören.
- Die Übernahme einer Zusage durch eine Pensionskasse für den Fall, dass die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 4 Abs. 4 BetrAVG) soll nur noch möglich sein, wenn die Pensionskasse einem Sicherungsfonds angehört.
Der EuGH hatte bereits im Jahr 2018 die Frage entschieden, welche betrieblichen Leistungen einem Versorgungsberechtigten nach den Vorgaben der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie mindestens verbleiben müssen, falls der Arbeitgeber insolvent wird (Urteil vom 06.09.2018, „C-17/17“). Hiernach muss „jeder einzelne Arbeitnehmer (…) Leistungen bei Alter erhalten, die mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entsprechen.“ Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf nicht weit über die europäischen Vorgaben hinausgegangen wird.