Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes: Anwendung der Escape-Klausel wird erleichtert

Im Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes wird geklärt, dass die Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen erfüllt ist, wenn alle Überschüsse des Rentnerbestandes zur Leistungserhöhung verwendet werden. Der Halbsatz in §16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, nach dem „zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstrechnungszinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, wurde ersatzlos gestrichen.

Siehe auch den nächsten Beitrag „Firmenpensionskassen: BAG-Urteil zur Anpassungsprüfung mit weit reichenden Folgen“