Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes: Mobilitätsrichtlinie wird in nationales Recht umgesetzt

Im April 2014 hat das Europäische Parlament die lang diskutierte Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2014/50/EG) verabschiedet, die am 20. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie soll die Arbeitnehmermobilität (auch bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln) fördern und geht mit neuen Verpflichtungen für die Arbeitgeber einher. Zur erforderlichen Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie ins nationale Recht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie“ veröffentlicht. Die damit verbundenen wesentlichen Änderungen im Betriebsrentengesetz stellen wir nachfolgend kurz vor:

– Unverfallbarkeitsfristen

Für Zusagen ab dem 1. Januar 2018 sollen die Unverfallbarkeitsfristen auf 3 Jahre (derzeit 5 Jahre) Zusagedauer bei einem Mindestalter von 21 Jahren (derzeit 25 Jahre) abgesenkt werden.

– Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften

Die Anwartschaften der vor Eintritt eines Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehme sollen grundsätzlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisiert werden. Von dieser Regel sind jedoch einige Ausnahmen vorgesehen:

  • Festbetragszusagen,
  • Zusagen, die eine Verzinsung enthalten, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt,
  • Zusagen über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn die Erträge dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

Die Verpflichtung zur Dynamisierung ist erfüllt, wenn die Anpassung des Teilanspruchs nicht geringer ist als

  • der Anstieg der Anwartschaften oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
  • der Anstieg der laufenden Leistungen an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers oder
  • der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland.

– Auskunftspflichten

Die Auskünfte des Arbeitgebers über die erworbene Anwartschaft auf betriebliche Leistungen,die vorher nur bei „berechtigtem Interesse“ des Arbeitnehmers (z. B. nach Ausscheidenmit einer unverfallbaren Anwartschaft) zu erteilen waren, sind künftig jederzeit auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem zur Verfügung zu stellen. Auch inhaltlich werden Auskunftspflichten des Arbeitgebers ausgeweitet.

– Abfindungen von Kleinstanwartschaften

Nach derzeitiger Rechtslage können Kleinstanwartschaften in Deutschland ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Künftig soll dies nur noch einvernehmlich möglich sein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen anderen EU-Mitgliedstaat abwandert.

Mögliche Auswirkungen

Grundsätzlich soll das neue Gesetz zum 1. Januar 2018 (Ende der europarechtlichen Umsetzungsfrist für die nationalen Gesetzgeber) in Kraft treten. Die geplanten Änderungen des Betriebsrentengesetzes führen zu höheren Verwaltungsaufwendungen für den Arbeitgeber (weitergehende Auskunftsverpflichtungen, Aufrechterhaltung von geringfügigen Anwartschaften aufgrund der Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen sowie der Einschränkung der einseitigen Abfindungsmöglichkeiten).

Vor allem die Neuregelung hinsichtlich der Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften könnte zu nicht unerheblichen Mehraufwendungen für den Arbeitgeber führen, vor allem wenn endgehaltsabhängige Zusagen vorliegen. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018 und soll auch nicht für Betriebsrentensysteme gelten, die vor dem 20. Mai 2014 für neue Beschäftigte geschlossen wurden.

Fraglich ist derzeit noch, was in diesem Zusammenhang als „Betriebsrentensystem“ anzusehen ist. Hierzu ist noch auf eine Klarstellung durch den Gesetzgeber zu hoffen.

Erfreulich ist, dass die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen auch steuerlich flankiert wird. So soll das Mindestalter für den Finanzierungsbeginn und die erstmalige Bildung einer Pensionsrückstellung in § 6a EStG für Zusagen ab 2018 von 27 auf 23 Jahre herabgesetzt werden.