Versorgungsausgleich – Verzinsung des Ausgleichswertes bei interner Teilung

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 2011 hat die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung ein Recht auf Teilhabe an der Wertentwicklung des zu teilenden Anrechts nach Ehezeitende. Wie aber ist bei einem Versorgungsausgleich nach interner Teilung zu verfahren? Erwartungsgemäß hat der BGH mit dem Beschluss vom 19. August 2015 (XII ZB 443/14) die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende auf die Fälle der internen Teilung übertragen. Aus dem BGH-Beschluss folgt:

1. „Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss auch beim Ausgleichsberechtigten der Ausgleichswert auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat.“

2. „Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts.“

3. „Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.“

Werden die Regelungen einer Teilungsordnung durch das Familiengericht beanstandet, so folgt aus Sicht des BGH nicht deren Unwirksamkeit. Vielmehr sollen die Regelungen an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich angepasst werden. Aus unserer Sicht dürfte diese Aussage des BGHs dazu führen, dass die Familiengerichte die Regelungen einer Teilungsordnung auslegen und ggf. durch eine Maßgabenanordnung in der Beschlussformel ergänzen werden, soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der Teilungsordnung bestehen.

Darüber hinaus hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass die Teilung der Anrechte für den Versorgungsträger – und insbesondere für den betrieblichen Versorgungsträger – aufwandsneutral zu erfolgen hat.