Update im Versorgungsausgleich: neuer Rechnungszins

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für die Ermittlung der Ausgleichswerte im Versorgungsausgleich weiterhin der 7-Jahres-Durchschnitts-Zinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB a.F.) zu verwenden ist. Der seit dem 1.1.2016 grundsätzlich für die Bilanzierung geltende 10-Jahres-Durchschnitts-Zinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB n. F.) darf nicht zugrunde gelegt werden.

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