Mit dieser Entscheidung äußerte sich der BGH zu der bislang kontrovers diskutierten Frage, inwiefern der Versorgungsträger durch Leistung an die Witwe des Ausgleichspflichtigen gegenüber Ansprüchen einer zur Hinterbliebenenleistung nach § 25 VersAusglG ausgleichsberechtigten Person durch § 30 VersAusglG geschützt ist.
Der BGH bejahte mit seiner Entscheidung vom 16.08.2017 den Schutz des Versorgungsträgers durch § 30 VersAusglG: Die Regelung des früheren § 3 a Abs. 7 Nr. 2 VAHRG wurde in das reformierte Versorgungsrecht nicht übernommen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Anspruch nach § 25 VersAusglG keinen von §§ 20, 22 VersAusglG abgeleiteten Anspruch darstellt. Der Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wird des Weiteren in der Gewährung der Übergangszeit durch § 30 Abs. 2 VersAusglG deutlich: Der Versorgungsträger kann bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, an dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, an die bisher berechtigte Person (Witwe) mit Befreiungswirkung leisten. Der Ausgleichsberechtigte wiederum wird darauf verwiesen, gegen den Versorgungsträger einen Gerichtsbeschluss zu erwirken und ggf. Bereicherungsansprüche gegen die Witwe / den Witwer des Ausgleichspflichtigen prüfen zu lassen.