Unisex-Berechnungsgrundlagen bei Teilung eines VBL-Anrechts

Laut BGH-Entscheidung vom 08.03.2017 zur Berechnung der Ausgleichswerte als Kapitalwerte bei der Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) darf das Geschlecht ausschließlich dann herangezogen werden, wenn es zur Lösung von Problemen, die „ihrer Natur nach“ entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist. Ansonsten sieht das Gericht darin eine Verletzung des im Art. 3 Grundgesetz postulierten Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Die Berechnungen sind also auf der Grundlage von geschlechtsneutralen Faktoren durchzuführen. Wie diese Faktoren zu bestimmen sind hat der BGH allerdings nicht erläutert. Die Entscheidung bezog sich ausschließlich auf das Anrecht aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Eine entsprechende höchstrichterliche Aussage für die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ist noch nicht ergangen.

BGH vom 08.03.2017 – XII ZB 697/13 zur Berücksichtigung von geschlechtsunabhängigen Berechnungsfaktoren bei der Teilung eines VBL-Anrechts.