Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht

Das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie ist am 21. Dezember 2015 verabschiedet worden. In dem Zusammenhang wurde auch die Anwendung der „Escape-Klausel“ (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) erleichtert. Wir liefern einen Überblick über alle wichtigen Neuregelungen und skizzieren mögliche Auswirkungen für die betriebliche Altersversorgung.

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Kurzinfos zur betrieblichen Altersversorgung

Die IACA (International Association of Consulting Actuaries) erstellt regelmäßig Kurzinformationen über aktuelle Themen aus Gesetzgebung und betrieblicher Altersversorgung, die auch wir an unsere Auftraggeber versenden. Die aktuelle Ausgabe der IACA-Kurzinformationen finden Sie unter IACA aktuell.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie liegt vor

Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen und folgt damit weitestgehend dem Referentenentwurf (siehe unseren Artikel vom 21.04.2015 – Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes: Mobilitätsrichtlinie wird in nationales Recht umgesetzt).

Als wesentliche Ergänzungen neu hinzugefügt wurden,

  • dass die Verpflichtung zur Dynamisierung von unverfallbaren
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Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgelegt. Darin wird die Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Anwendung der Escape-Klausel (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) erleichtert.

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Firmenpensionskassen: BAG-Urteil zur Anpassungsprüfung mit weit reichenden Folgen

Das BAG hat entschieden, dass die sog. Escape-Klausel (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) für regulierte Pensionskassen nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur mit folgenden Maßgaben:

  • „Höchstzinssatz“ im Sinne der Escape-Klausel ist auch für regulierte Pensionskassen allein der Höchstrechnungszins nach der Deckungsrückstellungsverordnung.
  • Die Escape-Klausel gilt nicht für Zusagen, die vor
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Neue Rechtsprechung zur Betriebsrentenanpassung

Arbeitgeber müssen alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, so schreibt es das Betriebsrentengesetz vor. Mit einigen vor kurzem ergangenen Urteilen hat das BAG die Grundsätze der Anpassungsprüfung weiter fortentwickelt. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen hierzu für Sie zusammengefasst.

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Versorgungszusage der Konzernmutter gegenüber Mitarbeitern der Tochtergesellschaft – ist das betriebliche Altersversorgung?

Wenn Konzernmütter den Mitarbeitern von Tochtergesellschaften Versorgungszusagen machen, gelten diese unter Umständen nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. So hat das BAG kürzlich entschieden. In diesem Fall sind die Versorgungszusagen nicht vom Betriebsrentengesetz geschützt und fallen insbesondere nicht unter die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den PSVaG.

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Update zum sog. BBG-Sprung

Welche Versorgungseinbuße muss vorliegen, damit der Versorgungsberechtigte eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage verlangen kann? Das BAG hält eine Versorgungseinbuße von ca. 20 Prozent jedenfalls für nicht schwerwiegend genug.

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